Wird für ein Bauprojekt zwischen dem Bauherrn und der Baufirma kein fester Termin für die Fertigstellung vereinbart, so kann der Bauherr im Grundsatz davon ausgehen, dass das Werk "zügig" erstellt wird. "In Verzug" gerät die Baufirma aber dennoch erst, wenn er vom Bauherrn - letztlich verspätet - eine Frist gesetzt bekommen hat, die eingehalten werden kann. Ersatzansprüche kann der Bauherr also allenfalls nach Ablauf dieser Frist geltend machen. (OLG Düsseldorf, 22 U 54/16)
19.09.2017, IVD
Bieler & Diehm
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