Lässt der Vermieter die Heizkostenabrechnung dem Mieter nicht rechtzeitig zukommen (hier erst nach Ablauf des Jahres, das auf das abzurechnende Jahr folgt), so muss der Mieter nicht (mehr) bezahlen (er "darf" es natürlich schon). Auch war er nicht verpflichtet, den Vermieter vorher zu "erinnern". (LG Berlin, 63 S 73/15)
10.11.2017, IVD
Bieler & Diehm
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