Der Gewinn aus der Veräußerung der selbst genutzten Wohnung ist auch hinsichtlich des Arbeitszimmers steuerfrei, wenn das Arbeitszimmer im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit genutzt wurde.
Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung wieder verkauft, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig. Er wird den übrigen Einkünften hinzugerechnet und mit diesen nach dem normalen tariflichen Steuersatz versteuert. Eine Ausnahme gilt aber in bestimmten Fällen für die selbst genutzte Wohnung.
22.09.2021, Quelle: Fachartikel [Steuern] vom 19.09.2021 - Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.
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