Verfügt eine Wohnungseigentumsanlage über eine gemeinsame Müllentsorgung, so steht einem einzelnen Wohnungseigentümer kein Anspruch darauf zu, von der anteiligen Kostentragungspflicht befreit zu werden und einen eigenen Müllcontainer aufzustellen. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden.
19.09.2017, IVD
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