Ist eine Klausel zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag über eine im sozialen Wohnungsbau erstellte Wohnung unwirksam, so braucht der Vermieter weder "nachzubessern" noch dem betreffenden Mieter zu gestatten, die entsprechenden Arbeiten selbst vorzunehmen. Er kann stattdessen eine Pauschale für seinen künftigen Aufwand, die Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen, verlangen (hier in Höhe von 10,32 € pro qm Wohnfläche jährlich). (BGH, VIII ZR 250/16)
17.04.2018, IVD
Bieler & Diehm
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