Mieter sind verpflichtet, den Vermieter zeitnahe darüber zu informieren, wenn in der Wohnung sich Mängel zeigen, zum Beispiel eine Schimmelbildung an den Wänden. Geschieht das nicht, so können sie sich schadenersatzpflichtig machen. Andererseits: Ist dem Vermieter ein Mangel rechtzeitig gemeldet worden, so braucht der Mieter weitere "Meldungen" nicht folgen lassen, wenn der Vermieter (zunächst) nicht reagiert. Verschlimmern sich dadurch die Schäden (hier eine verstärkte Schimmelbildung betreffend), so darf der Mieter die Minderung der Miete an dem aktuelle Stand des Schimmelbefalls ausrichten. (BGH, VIII ZR 317/13)
17.05.2018, IVD
Bieler & Diehm
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