Gebäudeenergiegesetz

 

Neues Gebäudeenergiegesetz kommt wahrscheinlich 2018
Aus dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) soll in der kommenden Legislaturperiode das GebäudeEnergieGesetz (GEG 2018) werden. Deutschland hatte mit der aktuellen EnEV die EU-Gebäuderichtlinie (2010) nur teilweise umgesetzt. Diese verlangt, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergie-Neubauten errichtet werden, bei öffentlichen Gebäuden bereits ab 2019. Fachleute, Bauherren, Investoren und Verwalter müssen die kommenden Anforderungen rechtzeitig kennen und erfüllen. Auch beim Thema Energieausweise wird es zu Änderungen kommen:
 
  • Anforderungen zur Vorlage eines Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung beziehungsweise die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen werden auf Makler ausgeweitet.
  • Für die Erneuerung bestehender Energieausweise muss der Aussteller nicht selbst erstellte Berechnungen vorab einsehen, bevor sie auf deren Basis den Ausweis ausstellen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten werden zukünftig auch mit Bußgeldern belegt.
  • Vor-Ort-Begehungen beziehungsweise Fotodokumentationen sollen zukünftig die Qualität von Modernisierungsempfehlungen verbessern.
  • Eine wesentliche Neuerung ist die verbindliche Angabe von CO2-Emissionen eines Gebäudes, die sich aus dem Primärenergiebedarf bzw. -verbrauch ergeben. Eine zusätzliche Rechtsverordnung wird hierfür vorbereitet. Damit spielt die Klimawirkung eine wachsende Bedeutung bei der Beurteilung von Maßnahmen am Gebäude.
  • Ein Hinweis für Ausstellungsberechtigte: es soll nicht mehr zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert werden. Das bedeutet, dass auch Handwerker und staatlich anerkannte Techniker mit entsprechender fachlicher Fortbildung Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen können.
  • Nach wie vor sollen im Bestand Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs und des gemessenen Energieverbrauchs möglich sein. Der Energieausweis im Bestand soll nach der Novelle nicht mehr wie bisher nur der Information dienen. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis seinen potentiellen Kunden unverzüglich zugänglich machen. Die Novelle der EU-Richtlinie verlangt nun, dass die EU-Mitgliedsstaaten die Verkäufer und Vermieter direkt verpflichten ihren Kunden einen Energieausweis vorzulegen oder eine Kopie davon auszuhändigen.
 

19.09.2017, IVD

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